Rechtlich geschützt - Was bedeutet das?

Alle heimischen Fledermausarten sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz streng geschützt.

Dies bedeutet insbesondere, dass

  • Fledermäuse nicht verfolgt, gefangen oder getötet werden dürfen,
  • Quartiere der Fledermäuse nicht beschädigt oder zerstört werden dürfen (auch nicht in Abwesenheit der Tiere),
  • Fledermäuse während der Zeit der Fortpflanzung, Jungenaufzucht, Wanderung und Überwinterung nicht erheblich gestört oder beunruhigt werden dürfen.

Unvermeidbare Eingriffe in Fledermausquartiere oder deutliche Veränderungen daran müssen also genehmigt und die Quartiere bei Renovierungen erhalten werden. Bei Sanierungsarbeiten von Gebäuden, in denen Fledermäuse leben, ist es deshalb erforderlich, sich mit den Naturschutzbehörden abzusprechen. Diese vermitteln dann zum Beispiel Fledermausexperten als Fachberater: Gemeinsam wird nach einer Lösung gesucht, mit der Mensch und Fledermaus gut leben können. Zweckmäßigerweise finden diese Gespräche sehr frühzeitig statt – also bereits in der Planungsphase.

Da die Ursachen für den Rückgang der Fledermäuse sehr vielfältig sind, setzt jedoch der Schutz in allen Bereichen an. Fledermäuse schützen heißt auch, eine Landschaft mit der lebensnotwendigen Vielfalt an Biotopen zu erhalten oder wiederherzustellen. Jagdlebensräume sind dabei genauso wichtig wie Sommer- und Winterquartiere. Auch Naturhöhlen und künstliche unterirdische Hohlräume sind durch das Bayerische Naturschutzgesetz geschützt, selbst wenn bislang keine Fledermäuse darin nachgewiesen wurden.